1. Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ( AfA-Tabelle AV , BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
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