Abschreibung: Wie sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien nachweisen lässt

Das Einkommensteuerrecht kennt für Gebäude typisierte Nutzungsdauern. Sie liegen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.R. zwischen 33 und 50 Jahren. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige aber auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen und die Immobilie so schneller abschreiben. Lesen Sie hier, wie entsprechende Gutachten auszusehen haben.

Grundsatz: Jede Nachweismethode ist zulässig

Anders als das BMF hat der BFH bereits in mehreren Urteilen klargestellt, dass sich Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder geeigneten Nachweismethode bedienen können (z.B. BFH, Urt. v. 28.07.2021 - IX R 25/19). Das BMF hat daraufhin festgelegt, wann die Finanzämter eine verkürzte Nutzungsdauer akzeptieren sollen (BMF-Schreiben v. 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005).

„Jede geeignete Nachweismethode“ bedeutet konkret, dass der Steuerpflichtige - er trägt die Beweislast - auch auf andere Faktoren als die Gebäudesubstanz selbst eingehen kann. Er hat z.B. die Möglichkeit, mit der zeitlich beschränkten Nutzbarkeit der Immobilie zu argumentieren. Erlischt etwa eine Betriebserlaubnis nach 20 Jahren und kann sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiedererlangt werden, spricht dies für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Anforderungen des BMF an ein Nutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG