BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 96/24 (B)
Normen:
EGBGB Art. 11 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 2; GewO § 109 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1;

Absendeort als Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung; Belegenheit der Luftfahrtzeuge im Inlan maßgebend für deren Stationierung an inländischen Flughäfen; Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses; Rechtmäßigkeit einer Massenentlassungsanzeige

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 96/24 (B)

DRsp Nr. 2025/10994

Absendeort als Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung; Belegenheit der Luftfahrtzeuge im Inlan maßgebend für deren Stationierung an inländischen Flughäfen; Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses; Rechtmäßigkeit einer Massenentlassungsanzeige

Der Arbeitnehmer kann auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft wirksam verzichten. Orientierungssätze: 1. Für Formerfordernisse von Rechtsgeschäften ist nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB auf das Recht des Staats abzustellen, in dem sie vorgenommen werden. Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen einseitigen Willenserklärung ist der Absendeort (Rn. 25, 27). 2. § 24 Abs. 2 KSchG fordert als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Belegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen (Rn. 32). 3. § 109 Abs. 1 GewO, aus dem ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses folgt, ist für die Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine international zwingende Norm iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF (Rn. 51, 59, 61). 4. Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 BGB ist ebenfalls eine zwingende Bestimmung des Rechts iSv. Art. 30 Abs. 1 aF .