Absendeort als Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung; Belegenheit der Luftfahrtzeuge im Inlan maßgebend für deren Stationierung an inländischen Flughäfen; Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses; Rechtmäßigkeit einer Massenentlassungsanzeige
BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 96/24 (B)
DRsp Nr. 2025/10994
Absendeort als Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung; Belegenheit der Luftfahrtzeuge im Inlan maßgebend für deren Stationierung an inländischen Flughäfen; Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses; Rechtmäßigkeit einer Massenentlassungsanzeige
Der Arbeitnehmer kann auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft wirksam verzichten.Orientierungssätze:1. Für Formerfordernisse von Rechtsgeschäften ist nach Art. 11 Abs. 1EGBGB auf das Recht des Staats abzustellen, in dem sie vorgenommen werden. Vornahmeort einer per E-Mail abgegebenen einseitigen Willenserklärung ist der Absendeort (Rn. 25, 27).2. § 24 Abs. 2KSchG fordert als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Belegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen (Rn. 32).3. § 109 Abs. 1GewO, aus dem ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses folgt, ist für die Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine international zwingende Norm iSv. Art. 30 Abs. 1EGBGB aF (Rn. 51, 59, 61).4. Die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2BGB ist ebenfalls eine zwingende Bestimmung des Rechts iSv. Art. 30 Abs. 1 aF .
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