LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.07.2025
13 Ta 133/25
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 21/25

Abstellen auf die bei Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG; Keine verfahrensübergreifende Geltung der Grundsätze zur Streitwertbemessung im Fall wirtschaftlicher Identität bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.07.2025 - Aktenzeichen 13 Ta 133/25

DRsp Nr. 2025/11375

Abstellen auf die bei Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG; Keine verfahrensübergreifende Geltung der Grundsätze zur Streitwertbemessung im Fall wirtschaftlicher Identität bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen

1. Grundsätzlich ist für die Prüfung des Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auf die bei Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung einer eventuellen Teilabhilfeentscheidung abzustellen.