LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2025
4 SLa 200/24
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 372/24

Abstellen für die Beschäftigtenzahl auf Betriebsangehörige im Inland

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 200/24

DRsp Nr. 2025/11931

Abstellen für die Beschäftigtenzahl auf Betriebsangehörige im Inland

1. Für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. 2. Im Fall wurde ein Einzelarbeitsverhältnis nach mehreren örtlichen Geschäftszweigverkleinerungen (allseits bewusst) mit deutschem Vertragsstatut an ein ausländisches Partnerunternehmen abgegeben, für das sich ersichtlich keine Betriebsvoraussetzungen zum deutschen Kündigungsschutz mehr ergeben konnten; jedenfalls in solcher Konstellation fehlen besondere Schutzgesichtspunkte, um Abweichungen vom Inlandsbezug des § 23 Abs. 1 KSchG anzunehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2024 - 2 Ca 372/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über etwaigen Kündigungsschutz nach ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung.