BGH - Urteil vom 06.02.2025
IX ZR 182/23
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; SGB V § 302 Abs. 2 S. 2 und 3; BGB § 134; InsO § 48 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
WM 2025, 354
ZIP 2025, 532
MDR 2025, 368
ZInsO 2025, 569
NZI 2025, 319
ZVI 2025, 149
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 334/21
OLG Düsseldorf, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 95/23

Abtretung von dem Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel ustehenden Ansprüchen gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum; Nichtigkeit der Abtretung bei ausdrücklicher oder konkludenter Gestattung die Weiterabtretung dieser Forderungen

BGH, Urteil vom 06.02.2025 - Aktenzeichen IX ZR 182/23

DRsp Nr. 2025/1652

Abtretung von dem Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel ustehenden Ansprüchen gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum; Nichtigkeit der Abtretung bei ausdrücklicher oder konkludenter Gestattung die Weiterabtretung dieser Forderungen

Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2023 aufgehoben und der Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2022, berichtigt durch Beschluss vom 12. Dezember 2022, verurteilt, gegenüber der "A. " der Auszahlung der einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung der P. GmbH vom 7. Oktober 2020, Rechnungsnummer: , in Höhe von 3.084,78 € an die Klägerin zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2; SGB V § 302 Abs. 2 S. 2 und 3; BGB § 134; InsO § 48 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand