VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.04.2025
2 S 1858/24
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a); KAG § 20 Abs. 5 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1708/22

Frist der Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich i.R.v. Abwassergebühren; Verfassungsrechtliches Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2025 - Aktenzeichen 2 S 1858/24

DRsp Nr. 2025/4543

Frist der Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich i.R.v. Abwassergebühren; Verfassungsrechtliches Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

1. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit kommt es nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Wahrung der dort geregelten 20-jährigen Ausschlussfrist allein auf die rechtzeitig innerhalb dieser Frist erfolgte Festsetzung der Abgabe zum Vorteilsausgleich an. Ist der Festsetzungsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist ergangen, hindert das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit die Gemeinde nicht, nach Ablauf der Frist eine Änderungssatzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen, um eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids zu heilen.