AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2025
1 AGH 22/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
NZI 2026, 251

Abweisung der Klage des Rechtsanwalts gegen Widerrunf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden mangels Nachweises der Tilgung der Forderungen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 22/25

DRsp Nr. 2026/4764

Abweisung der Klage des Rechtsanwalts gegen Widerrunf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden mangels Nachweises der Tilgung der Forderungen

1. Hat es der Rechtsanwalt wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis kommen lassen, spricht dies für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 2. Wird aufgrund einer solchen Eintragung sein Vermögensverfall vermutet, kann diese Vermutung nur widerlegt werden, wenn der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegt und dartut, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand