1. Die mit Schenkungsteuerbescheiden vom 7.11.2016, vom 25.4.2017 sowie vom 18.3.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.3.2023 festgesetzte Schenkungsteuer wird auf 4.995,00 € herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Frage, ob eine aufschiebend bedingte (Renten)Last abzuzinsen ist.
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