FG Niedersachsen, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 20/18
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis; Zurechnung der persönlichen Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger
BFH, Urteil vom 16.10.2024 - Aktenzeichen I R 16/20
DRsp Nr. 2025/2716
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis; Zurechnung der persönlichen Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger
1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.2. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen, wodurch für die Ermittlung des Gewerbeertrags an die Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns angeknüpft wird.3. Ein Abzug nach § 34c Abs. 2EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG (mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden Gewerbeertrag) wäre (auch) deshalb nicht möglich, weil es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt.
Tenor
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