FG Nürnberg - Urteil vom 06.02.2025
4 K 1279/23
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b;

Abzug des Nutzungswerts einer Altenteilswohnung als Sonderausgaben beim Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2025 - Aktenzeichen 4 K 1279/23

DRsp Nr. 2025/5807

Abzug des Nutzungswerts einer Altenteilswohnung als Sonderausgaben beim Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Der Miet- bzw. Nutzungswert für die einem Altenteiler überlassene Wohnung auf dem land- und forstwirtschaftlichen Hof ist als nach dem § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 2b) EStG abziehbare Sonderausgabe zu qualifizieren.

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 20.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf xxx € festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug des Nutzungswerts einer Altenteilswohnung als Sonderausgaben beim Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Am xx.xx.2015 schlossen der Kläger und sein Vater unter Beteiligung seiner Mutter einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag (Hofübergabe), UrkNr. K aaa/15 des Notars. Gegenstand des Vertrages war nach dessen Teilziffer II. insbesondere der Übergang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf den Kläger zum 01.01.2015.