FG Köln - Urteil vom 21.02.2024
13 K 2032/21
Normen:
KStG § 8 Abs. 4;

Abzug eines festgestellten Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 13 K 2032/21

DRsp Nr. 2025/540

Abzug eines festgestellten Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 04.02.2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2021 dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der zum 31.12.1997 festgestellte Verlustvortrag in Höhe von ... DM berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein zum 31.12.1997 festgestellter Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung für das Jahr 1998 abzuziehen ist oder dem Verlustabzug § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BGBl I 1997, 25908 Abs. 4 KStG n.F.) entgegensteht.