Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Betriebsausgaben für 2011 bis 2013. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Aufwendungen der Klägerin, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten der Klägerin eingeräumter Grundschulden anfielen, zu Unrecht nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben anerkannt hat.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand [...] ist (HRA xxxx, AG T). Nahezu das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft stellt ein Immobilienkomplex mit der Anschrift A-Straße 22, B-Straße 41 - 53 sowie C-Straße 15 und 17 in 00000 M dar. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die C GmbH (
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