BFH - Urteil vom 14.12.2016
VI R 49/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3232/09

Abzugsfähigkeit der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen VI R 49/15

DRsp Nr. 2017/5824

Abzugsfähigkeit der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen

Rechtsstreitigkeiten um den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sind keine mit den Scheidungsverfahren im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen und damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn den Steuerpflichtigen die Regelung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des (geschiedenen) Ehegatten wie in einer bestehenden Ehe zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen war. Ebenso sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind keine außergewöhnlichen Belastungen