BFH - Urteil vom 16.09.2014
VIII R 21/11
Normen:
StPO § 153a Abs. 1; EStG § 12 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4735/07

Abzugsfähigkeit einer im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO gezahlten Geldauflage

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen VIII R 21/11

DRsp Nr. 2015/93

Abzugsfähigkeit einer im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO gezahlten Geldauflage

NV: Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR eine Auflage nach § 153a StPO, die gegen einen ihrer Gesellschafter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt worden ist, so ist diese Zahlung auch dann nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand und die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte.

Eine gezahlte Auflage nach § 153a StPO gehört zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung und mindert den Gewinn nicht. Das gilt auch dann, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer BGB -Gesellschaft steht und diese die Geldauflage für den Gesellschafter entrichtet.

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 1; EStG § 12 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist die steuerrechtliche Beurteilung einer von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezahlten Geldauflage i.S. des § 153a der Strafprozessordnung (StPO), die zur Einstellung eines gegen einen Gesellschafter der GbR gerichteten Strafverfahrens geführt hat.

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