LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.10.2024
L 5 KR 40/24
Normen:
SGB V § 240; EStG § 10d;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 130/21

Abzugsfähigkeit eines Verlustvortrags aus klimaschützenden Investitionen in Wohneigentum bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 40/24

DRsp Nr. 2024/13652

Abzugsfähigkeit eines Verlustvortrags aus klimaschützenden Investitionen in Wohneigentum bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Verlustvortrag nach § 10d EstG nicht von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, selbst dann nicht, wenn der Verlustvortrag aus (hier: klimaschützenden) Investitionen in Wohneigentum herrührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240; EStG § 10d;

Tatbestand

Streitig sind Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2018.

Der 1943 geborene Kläger ist seit dem 15.05.2011 als Rentner freiwillig bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Der Einkommenssteuerbescheid vom 16.09.2019 für das Jahr 2018 weist neben der Rente sowie Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen auch Einkünfte Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.547,00 € sowie einen Verlustvortrag in Höhe von 27.090 € aus.