Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.12.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig sind Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2018.
Der 1943 geborene Kläger ist seit dem 15.05.2011 als Rentner freiwillig bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Der Einkommenssteuerbescheid vom 16.09.2019 für das Jahr 2018 weist neben der Rente sowie Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen auch Einkünfte Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.547,00 € sowie einen Verlustvortrag in Höhe von 27.090 € aus.
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