BFH - Urteil vom 10.04.2025
VI R 11/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 13; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 8;
Fundstellen:
DStR 2025, 1453
BB 2025, 1557
DB 2025, 1662
BFH/NV 2025, 1108
DStRE 2025, 884
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1410/19

Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben; Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos mit diesem; Inhaltlich hinreichend enge Verknüpfung des betrieblichen Darlehens und des zinssichernden Swap-Geschäfts

BFH, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen VI R 11/22

DRsp Nr. 2025/7337

Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben; Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos mit diesem; Inhaltlich hinreichend enge Verknüpfung des betrieblichen Darlehens und des zinssichernden Swap-Geschäfts

1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. 2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. 3. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2021 - 1 K 1410/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 13; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 8;

Gründe

I.