Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2021 und Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2011 vom 26.02.2018 wird die Körperschaftsteuer 2011 unter Minderung des Einkommens um Betriebsausgaben in Höhe von ... € festgesetzt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer (Enkel-) Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2011.
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