FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2025
7 K 1811/21 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 2;

Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer Enkel-Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft eines Organträgers

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 7 K 1811/21 K

DRsp Nr. 2025/3802

Abzugsfähigkeit von Rechtskosten und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer Enkel-Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft eines Organträgers

Aufwendungen für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung können Betriebsausgaben sein, die nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 2 oder 3 KStG unterliegen.

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2021 und Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2011 vom 26.02.2018 wird die Körperschaftsteuer 2011 unter Minderung des Einkommens um Betriebsausgaben in Höhe von ... € festgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer (Enkel-) Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2011.

1. 2. 3. 4.