Die Klägerin, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften erzielte, begehrte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von zusammen 54.175,-- EUR als Sonderausgaben. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.04.2007 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug in Höhe von 50.409,-- EUR, da diese im Streitjahr in Rechnung gestellten und gezahlten Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung für die Jahre 2000 - 2002 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - standen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2007 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2008, zur Post gegeben am 13.03.2008, zurückwies.
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