FG Münster - Urteil vom 02.09.2025
1 K 102/23 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 2; EStG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2026, 158

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen des Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH als Spenden

FG Münster, Urteil vom 02.09.2025 - Aktenzeichen 1 K 102/23 E

DRsp Nr. 2025/13310

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen des Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH als Spenden

Ist ein Alleingesellschafter die in einer Patronatserklärung niedergeschriebene Verpflichtung, einer gGmbH monatlich einen Mindestbetrag zu spenden, freiwillig eingegangen, so ist dies als Spende anzuerkennen, wenn der Betroffene sowohl Einfluss darauf hatte, ob er überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingeht, als auch auf den Inhalt dieser Verpflichtung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verpflichtung ausweislich der Patronatserklärung dazu dienen sollte, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass diese die aus dem mit Betroffenen abgeschlossenen Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen stets erfüllen kann. Denn dieser Aspekt betrifft gerade nicht die Frage der Freiwilligkeit, sondern das - systematisch hiervon zu trennende - Tatbestandsmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung.

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2019, jeweils vom 02.02.2022, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2022 werden dahingehend geändert, dass zusätzlich Beträge in Höhe von xxx € für das Jahr 2016 bzw. in Höhe von jeweils xxx € für die Jahre 2017 bis 2019 als Spendenabzug im Sinne des § 10b EStG berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.