Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 -
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern die Einzelrichterin entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
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