VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2025
11 S 70/25
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3652/23

Addition der Werte mehrerer gestellter Anträge mit selbstständiger Bedeutung i.R.d. Streitwertfestsetzung; Kumulative Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und eines nationalen Aufenthaltsrechts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 11 S 70/25

DRsp Nr. 2025/1893

Addition der Werte mehrerer gestellter Anträge mit selbstständiger Bedeutung i.R.d. Streitwertfestsetzung; Kumulative Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und eines nationalen Aufenthaltsrechts

Bei der kumulativen Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - und eines nationalen Aufenthaltsrechts - hier einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG - handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände mit selbständigem materiellen Gehalt, die jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 - 2 K 3652/23 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern die Einzelrichterin entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).