BFH - Beschluss vom 15.10.2024
III B 24/24 (AdV)
Normen:
FGO § 69; EStG § 7g; EStG § 3 Nr. 72; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 10/24

AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

BFH, Beschluss vom 15.10.2024 - Aktenzeichen III B 24/24 (AdV)

DRsp Nr. 2024/13783

AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 14.03.2024 - 7 V 10/24 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; EStG § 7g; EStG § 3 Nr. 72; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Der einzeln veranlagte Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 (Streitjahr). Die Beteiligten streiten über die Bedeutung der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 72 des () für einen bereits im Jahr 2021 in Abzug gebrachten Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine Photovoltaikanlage.