Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 13. September 1999 wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 nach § 10 a Satz 2 GewStG in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2001. Streitig ist insbesondere, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten nach Ablauf der für die gesonderte Feststellung gültigen Festsetzungsfrist noch ergehen durfte. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
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