LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.07.2025
7 SLa 289/24
Normen:
KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 536/23

Änderung der Arbeitsbedingungen eines Rettungsassistenten durch die Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 289/24

DRsp Nr. 2026/1223

Änderung der Arbeitsbedingungen eines Rettungsassistenten durch die Änderungskündigung

Die personenbedingte Änderungskündigung eines Rettungsassistenten nach der Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäters nicht abgelegt hat und daher ab 01.01.2024 nicht mehr die fachliche Eignung für die bisherige Tätigkeit besitzt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.11.2024, Az. 6 Ca 536/23, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch die Änderungskündigung vom 08.09.2023.

Der 1961 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1996 als Rettungsassistent beschäftigt, zunächst befristet vom 01.01.1996 bis zum 31.05.1996 sowie anschließend aufgrund eines mit dem Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband G. e. V. geschlossenen Arbeitsvertrags vom 28.03.1996 (Bl. 3 ff. der erstinstanzl. A.) unbefristet.