FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2023
8 K 868/23 E
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
StB 2024, 227

Änderung des Bescheids über die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 8 K 868/23 E

DRsp Nr. 2024/8183

Änderung des Bescheids über die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Eine tatbestandliche Täuschung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO liegt vor, wenn durch sie ein Steuerbescheid erwirkt worden ist. 2. Ein Treuhandverhältnis erfordert, dass die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht in einer Weise zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit, hilfsweise die Änderungsmöglichkeit eines Bescheids für 2019 über Einkommensteuer.

Der Kläger gründete mit Vertrag vom 00.00.0000 auf eigene Rechnung die K. GmbH (im Folgenden GmbH) mit Sitz in J.. Zum Geschäftsführer bestellte er R. T..

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 war Gegenstand des Unternehmens der Betrieb von Taxen.

Nach der am 00.00.0000 beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste war der Kläger alleiniger Gesellschafter der GmbH mit einem einzigen Anteil in Höhe von 25.000 €.