Der Einkommensteuerbescheid 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2022 wird dahingehend abgeändert, dass beim Progressionsvorbehalt die Einnahmen von C... in Höhe von ... € nicht berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides nach § 129 Abgabenordnung - AO -. Im Einspruchsverfahren war darüber hinaus auch die Frage streitig, ob das vom Kläger bezogene Insolvenzgeld auch insoweit dem Progressionsvorbehalt unterlag, als es auf den steuerfreien Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu den Beträgen zur privaten Krankenversicherung entfiel.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|