FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.09.2023
1 K 233/22
Normen:
FGO § 101 Abs. 1; AO § 174 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 860

Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids und Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer; Herstellung von Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid; Vermeidung einer gleichzeitigen Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 1 K 233/22

DRsp Nr. 2024/11431

Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids und Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer; Herstellung von Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid; Vermeidung einer gleichzeitigen Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2022 verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.06.2011 zu ändern und die Grunderwerbsteuer auf € 16.800 festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 21.700.

Normenkette:

FGO § 101 Abs. 1; AO § 174 Abs. 1;

Tatbestand