1. Der Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 14.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2022 wird dahingehend geändert, dass von der Bemessungsgrundlage 97,5 % (statt bisher 50 %) nach § 6 Abs. 2 GrEStG und § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im vorliegenden Fall die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur Anwendung kommt.
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