LSG Chemnitz - Urteil vom 18.10.2023
L 1 KR 280/19
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 543/18

Akt mit Außenwirkung als erforderlich für eine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Gewährung von Krankengeld

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 280/19

DRsp Nr. 2025/130

Akt mit Außenwirkung als erforderlich für eine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Gewährung von Krankengeld

1. Erforderlich für eine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V ist ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin beweissicher zu dokumentieren ist. 2. Weder die Übersendung des Datensatzes nach § 301 SGB V durch das Krankenhaus an die Krankenkasse noch die allein an die Krankenkasse gerichtete Entlassungsmitteilung "arbeitsunfähig entlassen" sind als beweissicher dokumentierte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 SGB V anzusehen.