Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht einen begünstigten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Aktien angesetzt hat.
Die Klägerin hat im Streitjahr 1990 89.985 Aktien der A.-AG an B. zu einem Preis von 490,- DM/Stück in Höhe von insgesamt 44.092.650,- DM veräußert. Das Finanzamt hat aus diesem Vorgang einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 16.399.307,- DM hergeleitet, den es nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dem hälftigen Steuersatz unterworfen hat.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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