BFH - Urteil vom 27.01.2026
IX R 33/22
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 238; HGB §§ 238 ff.; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; HGB § 246 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2026, 937
DB 2026, 1030
DStR 2026, 780
BB 2026, 1008
NJW 2026, 1383
DStRE 2026, 567
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1809/18

Aktivierung von Ansprüchen aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung; Verstoß gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung oder Denkfehler

BFH, Urteil vom 27.01.2026 - Aktenzeichen IX R 33/22

DRsp Nr. 2026/4146

Aktivierung von Ansprüchen aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung; Verstoß gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung oder Denkfehler

Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 - 10 K 1809/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 238; HGB §§ 238 ff.; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; HGB § 246 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob Ansprüche aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung zu aktivieren sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.

Die Beigeladene übertrug einer weiteren Konzerngesellschaft, der ... GmbH (vormals ... GmbH & Co. KG) --Y-GmbH--, im Jahr ... Infrastrukturassets gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grundstücke, auf denen sich die Infrastrukturassets befanden, verblieben im Eigentum der Beigeladenen.