Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 - 10 K 1809/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob Ansprüche aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung zu aktivieren sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.
Die Beigeladene übertrug einer weiteren Konzerngesellschaft, der ... GmbH (vormals ... GmbH & Co. KG) --Y-GmbH--, im Jahr ... Infrastrukturassets gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grundstücke, auf denen sich die Infrastrukturassets befanden, verblieben im Eigentum der Beigeladenen.
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