BGH - Urteil vom 17.09.2024
X ZR 39/23
Normen:
SEAG § 41 Abs. 5; BGB § 107; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2024, 2562
BB 2024, 2895
DB 2024, 3022
DB 2024, 3090
MDR 2024, 1595
ZIP 2024, 2588
WM 2024, 2058
ZEV 2025, 210
BGHZ 241, 238
ZIP 2025, 876
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/20
KG, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 16/22

Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren in einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft (SE); Schutz der Gesellschaft vor Interessenkonflikten; Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags

BGH, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen X ZR 39/23

DRsp Nr. 2025/17

Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren in einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft (SE); Schutz der Gesellschaft vor Interessenkonflikten; Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags

a) In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. b) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. c) Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.

Tenor

Auf die Revision werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. März 2023 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

SEAG § 41 Abs. 5; BGB § 107; BGB § 242;

Tatbestand