Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 6.12.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 20.3.2024
abgeändert
und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 39.600,00 € festgesetzt.
I.
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