LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.01.2026
1 Ta 52/24
Normen:
KSchG § 4;
Fundstellen:
NZA 2026, 1071
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 956/23

Allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als ein unechter Hilfsantrag

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.01.2026 - Aktenzeichen 1 Ta 52/24

DRsp Nr. 2026/1965

Allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als ein unechter Hilfsantrag

1. Der allgemeine Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ("Schleppnetzantrag") ist ein unechter Hilfsantrag, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zur Entscheidung anfallen soll. Bei einer Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch Vergleich erhöht der "Schleppnetzantrag" den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit deshalb im Regelfall nicht. 2. Wahrt der allgemeine Feststellungantrag die Frist des § 4 KschG für eine während des Kündigungsschutzprozesses ausgesprochene zweite Kündigung, wirkt er sich auf die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus. 3. Treffen die Parteien in einem Vergleich Regelungen über beide Kündigungen, kann der "Schleppnetzantrag" bei der Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit werterhöhend zu berücksichtigen sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 6.12.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 20.3.2024

abgeändert

und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 39.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 4;

Gründe

I.