VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.11.2025
12 S 1888/25
Normen:
APHAPRO BW § 3 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 2 Abs. 2; AufenthG § 4a Abs. 4; BBiG § 2 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB IV § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3442/25

Altenpflegehelfer; Altenpflegehelferin; Arbeitsvertrag; Ausbildung; schulisch; Berufsausbildung; Berufsbildung; Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Erwerbstätigkeit; Vergütung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 12 S 1888/25

DRsp Nr. 2025/14302

Altenpflegehelfer; Altenpflegehelferin; Arbeitsvertrag; Ausbildung; schulisch; Berufsausbildung; Berufsbildung; Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Erwerbstätigkeit; Vergütung

Eine Ausländerin, deren Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt ist, bedarf für die Absolvierung der Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach baden-württembergischem Landesrecht keiner Beschäftigungserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbild ung handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2025 - 8 K 3442/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APHAPRO BW § 3 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 2 Abs. 2; AufenthG § 4a Abs. 4; BBiG § 2 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB IV § 7 Abs. 2;

Gründe