Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.12.2024 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Altersgeld ab erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Klägerin war in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Beamtin auf Widerruf, vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 als Beamtin auf Probe und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Beamtin auf Lebenszeit bei dem L. beschäftigt.
Am 00./00.00.0000 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. einen Dienstvertrag ab dem 00.00.0000, der auszugsweise lautet:
"§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(...)
§ 6
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