LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.05.2023
L 6 U 53/21
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 12/20

Anerkennung einer Asbeststaublungenerkrankung als Berufskrankheit hinsichtlich Gewährung einer Verletztenrente (hier: Asbestose)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen L 6 U 53/21

DRsp Nr. 2024/14773

Anerkennung einer Asbeststaublungenerkrankung als Berufskrankheit hinsichtlich Gewährung einer Verletztenrente (hier: Asbestose)

1. Der Geschädigte war während seiner als belastend angeschuldeten beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur sowie Schaltmeister bzw. Schichtleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert. 2. Es ist jedoch nicht auf Grund von voll bewiesener Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Geschädigte an einer Asbestose leidet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Asbeststaublungenerkrankung [Asbestose] oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura - BK 4103) anzuerkennen und deshalb insbesondere Verletztenrente zu zahlen ist.