KG - Beschluss vom 17.07.2024
22 W 25/24
Normen:
BeurkG § 16a Abs. 1; BeurkG § 16c S. 2; HGB § 12 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2150
DStR 2024, 2595
MDR 2024, 1324
FGPrax 2024, 239
GmbHR 2024, 1137
ZIP 2024, 2752
ITRB 2024, 315
MMR 2024, 1094
FGPrax 2024, 266
EuZW 2025, 48
DB 2025, 722
DNotZ 2025, 389
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Beglaubigung im Online-Verfahren bei Gleichwertigkeit; Einreichen von Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form

KG, Beschluss vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 22 W 25/24

DRsp Nr. 2024/12632

Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Beglaubigung im Online-Verfahren bei Gleichwertigkeit; Einreichen von Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form

1. Im Zusammenhang mit einer Eintragung im Handelsregister ist das Registergericht nicht verpflichtet, die nach österreichischem Recht vorgenommene notarielle Beglaubigung im dortigen Online-Verfahren anzuerkennen. 2. Die Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist nicht gleichwertig mit den deutschen Beurkundungsvorschriften.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.03.2024, Az. 83 HRB 189507, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BeurkG § 16a Abs. 1; BeurkG § 16c S. 2; HGB § 12 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, meldete am 4.10.2023 zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Beteiligten zur Eintragung an. Bei dem zur Anmeldung eingereichten Dokument handelt es sich um eine von dem Notar Mag. H mit Amtssitz in Österreich im Online-Verfahren erstellten Urkunde, die neben der handschriftlichen Unterzeichnung vom Geschäftsführer der Beteiligten auch elektronisch signiert wurde und einen diesbezüglichen Beglaubigungsvermerk des Notars ausweist.