LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.01.2024
L 21 U 180/21
Normen:
SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15a;
Fundstellen:
NZV 2024, 456
NZS 2024, 957

Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Genehmigung von Thereapiemaßnahmen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen L 21 U 180/21

DRsp Nr. 2024/15107

Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Genehmigung von Thereapiemaßnahmen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Die 1962 geborene Klägerin, die zuletzt als Bürokauffrau in Teilzeit sechs Stunden täglich tätig war, absolvierte im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 19. Mai 2018 auf ihren Antrag hin eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der orthopädischen Abteilung der Rehabilitationsklinik H.. Am 15. Mai 2018 bekam sie im Rahmen einer Faszientherapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom im unteren Rückenbereich, weshalb sie ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts der Rehaklinik dort kurzfristig arbeitsunfähig entlassen wurde und sich in ambulante hausärztliche Behandlung begab.