Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Aufwendungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2023 antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für das Arzneimittel Ozempic in Höhe von € berücksichtigte der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung 2023 nicht.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2024 als unbegründet zurück, da das Medikament Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas keine Zulassung habe und daher Aufwendungen hierfür - mangels Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens - dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 11. Dezember 2024 erhobene Klage.
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