FG Münster - Beschluss vom 21.10.2024
1 V 1757/24 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 72; EStG § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2774

Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 1 V 1757/24 E

DRsp Nr. 2024/14388

Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2022 vom 13.8.2024 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch oder bis zur anderweitigen Erledigung dahingehend von der Vollziehung ausgesetzt, dass zusätzlich ein Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 1.074,99 € berücksichtigt wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 72; EStG § 3c Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung von Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Streitjahr 2022.

Der Antragsteller erzielte bis einschließlich 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für das Streitjahr 2022 machte der Antragsteller einen Verlust in Höhe von insgesamt xxx € geltend, der sich aus den auf diesen Betrieb entfallenden Steuerberatungskosten für 2020 und 2021 (jeweils xxx €) sowie aus Umsatzsteuernachzahlungen für 2020 (xxx €) und für 2021 (xxx €) zusammensetzt.