FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2025
6 K 217/22, 6 K 216/22
Normen:
KStG § 21 Abs. 2;

Anerkennung von Führungsprovisionen bei der Ermittlung des körperschaftssteuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2025 - Aktenzeichen 6 K 217/22, 6 K 216/22

DRsp Nr. 2025/8348

Anerkennung von Führungsprovisionen bei der Ermittlung des körperschaftssteuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen

Führungsprovisionen im Rahmen von mit anderen Pensionskassen betriebenen Versicherungskonsortien sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. nicht Teil des sogenannten "selbst abgeschlossenen Geschäfts"

Normenkette:

KStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Rahmen der Ermittlung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018, Bundesgesetzblatt I 2018, 2338, KStG) Führungsprovisionen im Rahmen von mit anderen Pensionskassen betriebenen Versicherungskonsortien als Teile des sogenannten "selbst abgeschlossenen Geschäfts" anzuerkennen sind.