Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. September 2022 (Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde nach §§
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht insbesondere dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dass das Verwaltungsgericht hier von einer fehlenden anwaltlichen Mitwirkung ausgegangen ist, hält der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.
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