OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2025
6 E 291/24
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 439/23

Anfallen einer Erledigungsgebühr in einem auf Verpflichtung zur Reaktivierung gerichteten Klageverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 6 E 291/24

DRsp Nr. 2025/2101

Anfallen einer Erledigungsgebühr in einem auf Verpflichtung zur Reaktivierung gerichteten Klageverfahren

Zum Anfallen einer Erledigungsgebühr in einem auf Verpflichtung zur Reaktivierung gerichteten Klageverfahren, wenn die Reaktivierung aufgrund eines späteren weiteren Antrags in einem parallel angestrengten Verwaltungsverfahren erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

entscheidet,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 - 6 E 997/21 -, juris, Rn. 1 ff., und vom 2.5.2022 - 9 E 181/21 -, juris Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,

ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.3.2024 zu Recht zurückgewiesen.