Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
entscheidet,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 -
ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.3.2024 zu Recht zurückgewiesen.
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