Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und c sowie Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
-die Inhaber verwandter Schutzrechte eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringen, wenn ihre geschützten Werke von einem Nutzer, der über keine entsprechende Lizenz verfügt, öffentlich wiedergegeben werden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass sie sich dieser Wiedergabe nicht widersetzen können und sich ihre Vergütung aus einem nationalen Gesetz sowie den Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist, ergibt;
-die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung anfällt, die Inhabern verwandter Schutzrechte für diese Dienstleistung zusteht, einschließlich des Teils dieser Vergütung, der die Vergütung übersteigt, die der Nutzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen.
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