1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 31. Oktober 2022 für den Übergang von Vermögen des Herrn T. auf die Klägerin wird unter Aufhebung der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Anwendung eines Freibetrags von 100.000 Euro berechnet und die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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