FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2024
4 K 1042/23
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 212

anfallsberechtigt; Anfallsberechtigung; bezugsberechtigt; Bezugsberechtigung; Destinatär; entferntest Berechtigter; Erstausstattung; Familienstiftung; Grundstock; Steuerklasse; Stiftung; Schenkungsteuerliche Steuerklasse für die erstmalige Vermögensausstattung von Familienstiftungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 4 K 1042/23

DRsp Nr. 2024/15610

anfallsberechtigt; Anfallsberechtigung; bezugsberechtigt; Bezugsberechtigung; Destinatär; entferntest Berechtigter; Erstausstattung; Familienstiftung; Grundstock; Steuerklasse; Stiftung; Schenkungsteuerliche Steuerklasse für die erstmalige Vermögensausstattung von Familienstiftungen

1. Für den schenkungsteuerbaren erstmaligen Übergang von Vermögen des Stifters auf eine von ihm errichtete Familienstiftung wird die Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Berechtigten laufender Bezüge aus der Stiftung (sog. Bezugsberechtigten) ermittelt. 2. Welche Personen bei Auflösung der Stiftung als sog. Anfallsberechtigte das dann ggf. noch vorhandene Restvermögen erhalten würden, ist bei der Bestimmung des "entferntest Berechtigten" unbeachtlich.

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 31. Oktober 2022 für den Übergang von Vermögen des Herrn T. auf die Klägerin wird unter Aufhebung der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Anwendung eines Freibetrags von 100.000 Euro berechnet und die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.