VG Freiburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1866/19
Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung; Wechsel der Zuständigkeit mit der Einschreibung an der Universität; Berücksichtigen der außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 12 S 1933/21
DRsp Nr. 2024/622
Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung; Wechsel der Zuständigkeit mit der Einschreibung an der Universität; Berücksichtigen der außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte
Zur Anfechtbarkeit der Fortführungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 2SGB X.Ein besonderer Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG ist nur dann innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt, wenn er ordnungsgemäß ist. Das setzt voraus, dass vor dem Ende des Bewilligungszeitraums die deutliche Erklärung abgegeben wird, dass ein bestimmter Sachverhalt wirtschaftlich gesondert berücksichtigt werden soll, also substantiiert dargelegt wird, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6BAföG berücksichtigt werden sollen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1990 - 7 S 2265/89 -, juris Rn. 26).Die Prüfung, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 25 Abs. 6BAföG i.V.m. §§ 33 bis 33bEStG sind, obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung eigenverantwortlich. Eine Bindung an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörden besteht in dieser Hinsicht nicht.
Tenor
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