OLG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2024
20 U 44/23
Normen:
AktG § 20; AktG § 16; AktG § 123 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2025, 775
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 131/22

Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer fehlerhaften Berücksichtigung unzulässiger Stimmen bei der Beschlussfassung; Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch die unzulässigen Stimmen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 20 U 44/23

DRsp Nr. 2025/3819

Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer fehlerhaften Berücksichtigung unzulässiger Stimmen bei der Beschlussfassung; Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch die unzulässigen Stimmen

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 9.8.2023, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu den Tagesordnungspunkten 8 a, b und c werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 755.000 €

Normenkette:

AktG § 20; AktG § 16; AktG § 123 Abs. 4;

Gründe

A

- - - - - - - - - 1. 2. 3. 4. a) b) 5. a) b) c) d) e) f) g)