BGH - Urteil vom 12.03.2026
IX ZR 18/25
Normen:
InsO § 130; InsO § 131; InsO § 133; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StPO § 153a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 770
ZIP 2026, 823
DB 2026, 991
WM 2026, 727
DStR 2026, 942
ZVI 2026, 143
ZInsO 2026, 912
NZI 2026, 468
NZI 2026, 510
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 246/22
OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 137/23

Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner als inkongruente Deckung; Landeskasse als richtiger Anfechtungsgegner bei Zahlung einer Geldauflage durch den späteren Schuldner zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung

BGH, Urteil vom 12.03.2026 - Aktenzeichen IX ZR 18/25

DRsp Nr. 2026/3305

Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner als inkongruente Deckung; Landeskasse als richtiger Anfechtungsgegner bei Zahlung einer Geldauflage durch den späteren Schuldner zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung

Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12). Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2025 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2023 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe des 40.000 € nebst Zinsen übersteigenden Betrags abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.