OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2026
16 U 102/25
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2026, 917
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 136/24

Anfechtung der erklärten Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2026 - Aktenzeichen 16 U 102/25

DRsp Nr. 2026/6612

Anfechtung der erklärten Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung

Tenor

1. wird der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 28.240,63 € festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. September 2025 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einer Insolvenzanfechtung auf Zahlung in Anspruch.