1. Von den Gerichtskosten im ersten Rechtszug trägt die Beklagte 3/4, die Kläger und die Nebenintervenienten jeweils 1/32. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1., 2. und 3. zu jeweils 1/12. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2. und 3. trägt die Beklagte jeweils 3/4. Im Übrigen tragen sämtliche Kläger, die Beklagte und die Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.
Die Kosten im zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Anfechtung zweier von der Hauptversammlung der Beklagten am 31.08.2022gefasster Beschlüsse.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 betraf die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates. Zu dem Wahlvorschlag ergab sich aus der Einladung zur Hauptversammlung u.a. Folgendes:
Anstelle des derzeit gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds wird Herr T. Z. der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
T. Z., Betriebswirt, [Wohnort],
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